Die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz


Die Bestimmungen zu Gesellschaftsgründungen und zur Unternehmensführung finden sich im schweizerischen Obligationenrecht.

Die Aktiengesellschaft ist eine Rechtsform, die sich besonders anbietet für Unternehmen einer gewissen Grösse, die eine von den Mitgliedern relativ unabhängige Gesellschaftsstruktur bevorzugen. Die AG kann unabhängig von ihren Mitgliedern Rechte, Pflichten und Rechtsgeschäfte eingehen, in eigenem Namen handeln und allenfalls aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe haftbar werden. Ausserdem ist die Haftung beschränkt, denn für die eingegangenen Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Aktienkapital.

Zur Gesellschaftsgründung braucht es mindestens drei natürliche oder juristische Personen, um die Bildung der Organe (Verwaltungsrat und Revisionsstelle) sicherzustellen. Die Gründung erfolgt in folgenden Schritten: Im Errichtungsstadium wird geprüft ob die personellen, strukturellen, finanziellen und funktionellen, Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit einer AG erfüllt sind. Die nötigen Beschlüsse und Feststellungen hält die Gründergemeinschaft in einem formellen und öffentlich beurkundeten Errichtungsakt fest. Weiter müssen die Statuten erstellt, die erforderlichen Aktien gezeichnet und jede einzelne zu mindestens 20% ihres Nennwertes, mindestens aber CHF 50'000 liberiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird im Entstehungsstadium der Handelsregistereintrag vorbereitet. Die Aktiengesellschaft entsteht und erhält ihre Rechtspersönlichkeit durch den Eintrag ins Handelsregister, davor ist sie eine einfache Gesellschaft.

Das oberste Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Zu ihren unübertragbaren Befugnissen gehören beispielsweise die Änderung der Statuten, die Wahl der Verwaltungsrats- und Revisionsstellemitglieder, Beschlussfassungen über Aktienkapitalerhöhung oder die Abberufung eines Verwaltungsrates und die Entlastung des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Aktionäre sein und können in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht durch Gesetz oder Staturen der Gesellschaftsversammlung zugeteilt sind.
Die einzige Leistungspflicht des Aktionärs ist die Einzahlung des Ausgabebetrags der bezogenen Aktie. Demgegenüber hat der Aktionär das Recht auf einen Gewinn- und Liquidationsanteil, auf einen jährlichen Geschäftsbericht und auf Teilnahme oder Vertretung an der Generalversammlung. Persönliche Rechte des Aktionärs sind das Stimmrecht und verschiedene Einsichtsrechte in den Geschäftsgang des Unternehmens. Die Aktien können, wenn keine Vinkulierung besteht, frei übertragen werden. Um Bindungen unter den Aktionären zu schaffen, besteht die Möglichkeit so genannte Aktionärsbindungsverträge abzuschliessen.

Ein Unternehmen in der Struktur einer Aktiengesellschaft bietet die Möglichkeit sich rasch und effizient den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen oder sein Kapital erfolgreich anzulegen.